Kündigungsfrist: Versicherungen richtig kündigen – Ein Leitfaden für alle, die oft und gern Kündigungsfristen verpassen

Du hast ein falsches Versicherungsprodukt abgeschlossen, bezahlst zu viel oder der Versicherungsschutz ist nicht mehr angemessen? Kein Grund zu resignieren. Es gibt viele Möglichkeiten für dich, einen Versicherungsvertrag zu beenden. Du bist schließlich nicht mit deinen Versicherungen verheiratet. In diesem Leitfaden erfährst du, was du bei der Kündigung von Versicherungspolicen beachten solltest und welche Kündigungsfristen gelten.

Inhalte des Beitrags:

1 Ordentliche Kündigung

2 Kündigung im Schadensfall

3 Kündigung nach einer Beitragserhöhung

4 Kündigung von langjährigen Verträgen

5 Einheitliches Widerrufsrecht

6 Besondere Regelungen einzelner Versicherungssparten

6.1 KFZ-Versicherung

6.2 Lebensversicherung

6.3 Private Krankenversicherung

7 Generelle Regelungen

Kündigungsfristen beachten und Versicherungen richtig kündigen

Es kann viele Gründe geben, eine Versicherung kündigen zu wollen. Du bist mit deinem Partner oder deiner Partnerin zusammengezogen und die ein oder andere Versicherung besteht nun doppelt? Das muss nicht sein. Das Geld könnt ihr besser investieren, vielleicht beim Italiener um die Ecke? Du hast dein Auto verkauft und brauchst die Versicherung nicht mehr? Dein Kumpel erhält viel bessere Leistungen von seiner Krankenkasse als du? Es gibt noch viele weitere Gründe, doch wie kommst du nun aus deinen Versicherungsverträgen heraus?

Ordentliche Kündigung

Versicherungen können in der Regel mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende einer Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit darf höchstens drei Jahre betragen. Nicht immer ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Für manche Versicherungssparten gelten besondere Kündigungsregeln, auf die wir im weiteren Verlauf noch eingehen.


Allgemeine Kündigungs-Vorlage für Versicherungen

Beschreibbare PDF

Kü.pdf

Adobe Acrobat Dokument34.6 KB

Download

Kündigung im Schadensfall

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kannst sowohl du als auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Eine Kündigung ist möglich, wenn der Versicherer die Schadensregulierung abgelehnt hat, obwohl der Schaden vom versicherten Deckungsumfang erfasst ist. Du kannst aber auch dann kündigen, wenn der Versicherer den Schaden bezahlt hat.

Der Kündigungsgrund muss in beiden Fällen nicht angegeben werden. Es bietet sich aber die Bezeichnung als „Kündigung im Schadensfall“ an. Du musst die Kündigung bis zum Ablauf eines Monats erklärt haben, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder endgültig abgelehnt hat. Hierbei kannst du den Zeitpunkt wählen, zu dem die Kündigung wirksam werden also der Vertrag enden soll.

Die Kündigung kann sofort wirksam werden, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Häufig ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Ob das bei deinem Vertrag auch so ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Kannst du diesen nicht finden, ruf die Versicherungsgesellschaft einfach an und frag nach. Wirst du von einem Versicherungsmakler betreut, kann der dir auch weiterhelfen.

Wichtiger Hinweis: Nach einer Kündigung durch den Versicherer sind Versicherungsnehmer, die gekündigt wurden „gebrandmarkt“ und haben es meist schwer (außer in der Kfz-Haftpflichtversicherung) einen neuen Versicherer zu finden. Lese hierzu unseren Verbraucherbeitrag: Was tun, wenn die (Wohngebäude)-Versicherung kündigt

Kündigung nach einer Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich dadurch der Umfang des Versicherungsschutzes erhöht, kannst du innerhalb eines Monats kündigen, nachdem du die Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung erhalten hast. Die Kündigung ist sofort wirksam, d. h. der Versicherungsvertrag endet mit Zugang der Kündigung beim Versicherer, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. In der privaten Krankenversicherung gilt allerdings eine andere Regelung.

Kündigung von langjährigen Verträgen

Vermittler drängen vielfach darauf, Versicherungen gleich mit einer Mindestvertragslaufzeit von mehreren Jahren abzuschließen. Begründet wird dies mit einer Prämienersparnis durch Rabattgewährung. Häufig zeigt sich aber, dass diese Verträge trotz des gewährten Rabatts immer noch viel zu teuer sind. Solche Verträge können Sie zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei

Monaten kündigen, unabhängig davon ob der Vertrag über eine Laufzeit von beispielsweise fünf Jahren geschlossen wurde.

Die Kündigungsmöglichkeit bei einer Beitragserhöhung besteht dennoch auch bei diesen Verträgen. Für Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie die private Krankenversicherung gelten jedoch andere Regelungen.


Einheitliches Widerrufsrecht

Wenn du einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hast, so bist du an diese Entscheidung zunächst nicht gebunden. Der Gesetzgeber räumt dir die Möglichkeit ein, sich den Abschluss noch einmal zu überlegen und den Vertrag zu widerrufen. Hierbei gilt für alle Versicherungsverträge ein einheitliches Widerrufsrecht. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt, wenn du den Versicherungsschein, die vollständigen Vertragsunterlagen und eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung erhalten hast.

Bei Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs an und nicht auf den Zugang beim Versicherer. Für den Widerruf ist die Textform vorgeschrieben (z. B. Brief, Fax, E-Mail)

Hast du zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll, berührt dies dein Recht auf Widerruf nicht. Widerrufst du den Vertrag rechtzeitig, hast du lediglich für den Zeitraum bis zum Widerruf anteilig Prämie zu zahlen.

Das Recht, den Vertrag zu widerrufen, besteht jedoch in einigen Fällen nicht. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verträgen mit einer Versicherungsdauer von weniger als einem Monat. Auch wenn dir der Versicherer vorläufigen Deckungsschutz gewährt, wie dies bei der Kfz-Haftpflichtversicherung häufig der Fall ist, kannst du einen solchen Vertrag nicht widerrufen, es sei denn, du hast den Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z. B. online) geschlossen.

Besondere Regelungen einzelner Versicherungssparten

KFZ-Versicherung

Kfz-Versicherungen sind jährlich kündbar (Schadenfreiheitsrabatte gehen bei einem Wechsel der Gesellschaft normalerweise nicht verloren!). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Versicherungsperiode. Sehr häufig ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch („Stichtag 30. November“). Wenn du ein Auto erwirbst, das angemeldet oder nicht länger als 18 Monate stillgelegt ist, übernimmst du automatisch die bestehende Kfz-Versicherung. Sie haben das Recht, binnen eines Monats nach

Erwerb den bestehenden Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als Kündigung gilt hierbei auch der Abschluss eines neuen Kfz-Versicherungsvertrages (bei einem anderen Versicherer).


Vorlage Kfz- Versicherung Kündigung

Beschreibbare PDF

kfz.pdf

Adobe Acrobat Dokument1.5 MB

Download


Lebensversicherung

Lebensversicherungen sind ohne Einhaltung einer Frist zum Ende einer Versicherungsperiode kündbar. Die Versicherungsperiode beträgt in der Regel ein Jahr, es sind aber auch kürzere Zeiträume möglich. Zahlst du die Jahresprämie in monatlichen Raten, hast du in der Regel auch die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherungen können ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Bei unbefristeten Verträgen kann eine Mindestversicherungsdauer von zwei Jahren vereinbart sein, die eine ordentliche Kündigung in diesem Zeitraum ausschließt. Eine Kündigung ist jedoch auch bei einer Beitragserhöhung möglich. Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Beitrag, kannst du innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieser Erhöhungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung wirksam werden soll.

Für die Kündigung deiner privaten Krankenvollversicherung gelten wegen der allgemeinen

Krankenversicherungspflicht besondere Regeln. Eine ordentliche Kündigung und eine Kündigung wegen einer Beitragsanpassung werden nur wirksam, wenn du dem alten Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist,

dass du ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert bist. Liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis erst bis zu diesem Termin erbracht werden.

Ist ein Wechsel von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen beabsichtigt, wird eine Kündigung unwirksam, wenn du deinem alten Versicherer gegenüber nicht binnen zwei Monaten die Anschlussversicherung bei einem neuen Krankenversicherer nachweist. Achte darauf, dass du den Nachweis innerhalb der Kündigungsfrist erbringst.

Hinweis: Jeder, der seinen privaten Krankenversicherer wechseln möchte, sollte zunächst den Termin für einen Wechsel feststellen und rechtzeitig vor der Kündigung den neuen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft abschließen, weil möglicherweise Probleme bei einem Neuabschluss entstehen (z. B. aufgrund von Vorerkrankungen). Der Wechsel von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen ist nur zweckmäßig, wenn der neue Beitrag und die Leistungen besser sind. Wenn du dies in Erwägung ziehst, solltest du dich rechtzeitig vor einem solchen möglichen Schritt neutral und unabhängig beraten

lassen.

Du kannst den Vertrag auch kündigen, wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung

versicherungspflichtig wirst. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn du sozialversicherungspflichtig angestellt wirst und dein Jahreseinkommen unter die Versichertengrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) fällt. Du kannst dann binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt der Versicherungspflichtigkeit den Vertrag in der privaten Krankenvollversicherung beenden.

Für alle Kündigungen gilt:

Die Kündigung sollte per Einschreiben-Rückschein erfolgen und muss innerhalb der Kündigungsfrist bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Achtung: Das Versicherungsjahr ist nicht immer zwangsläufig gleich dem Kalenderjahr. Es beginnt und endet in der Regel mit dem Beginn- oder Ablaufdatum aus dem Versicherungsschein. Wenn du einen neuen Versicherungsschutz benötigst, verschaffe ihn dir bitte vor der Kündigung des alten Vertrages. Anderenfalls läufst du Gefahr, zum Beispiel wegen Vorerkrankungen oder Vorschäden keinen neuen Versicherungsschutz zu bekommen und wegen der bereits erfolgten Kündigung ohne Versicherung dazustehen. Denn eine einmal ausgesprochene Kündigung kannst du nur wieder rückgängig

machen, wenn der Versicherer damit einverstanden ist.

Endet der Versicherungsschutz aufgrund deiner Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres, musst du die Prämie nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages bezahlen. Hast du die Prämie für das gesamte Versicherungsjahr im Voraus bezahlt, erhältst du die zu viel gezahlte Prämie anteilig zurück.

Sollte deine ausgesprochene Kündigung unwirksam sein, ist der Versicherer nach gefestigter

höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 5.6.2013 – IV ZR 277/12) verpflichtet, die Kündigung unter Nennung der Unwirksamkeitsgründe zurückzuweisen. Verletzt der Versicherer diese Pflicht, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Ähnliche Beiträge