Versicherungsschäden richtig melden – so geht’s
Vom Wasserschaden, über einen Einbruch bis hin zum Unfall – wir zeigen dir Schritt für Schritt, wie du bei einem Versicherungsschaden richtig vorgehst und welche Besonderheiten du dabei unbedingt beachten solltest.
Schadensfall: Ein Schadensereignis, das die Leistungspflicht der Versicherung auslöst. Die Grundlage dafür stellt der Versicherungsvertrag dar. Hieraus ergeben sich ebenfalls die Bedingungen des Schadensfalls, z.B. durch welche Gefahren ein Schaden entstanden ist, um dann von der Versicherung übernommen werden zu können.
Inhaltsverzeichnis
1.1 Versicherungsschaden möglichst gering halten
1.2 Versicherungsschaden dokumentieren
1.3 Versicherungsschaden umgehend melden
1.4 Schadenformular vollständig ausfüllen
1.5 Versicherungsschaden durch den Versicherer prüfen lassen
1.6 Auf Nachfrage der Versicherung zügig reagieren
2. Pflichten als Versicherungsnehmer
3. Wann die Versicherung nicht zahlt?
4. Besonderheiten in der Schadenmeldung
4.1 Schadenmeldung an die Kfz-Versicherung
4.2 Schadenmeldung an die Unfallversicherung
4.3 Schadenmeldung an die Berufsunfähigkeitsversicherung
1.1 Versicherungsschaden möglichst gering halten
Im Zusammenhang mit der Meldung des Schadens gilt die Schadensminderungspflicht. Damit wird die Pflicht des Versicherungsnehmers bezeichnet, den Schaden abzuwenden, zu mindern oder den Versicherer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
Es besteht also die Pflicht, den Schaden und die Schadensfolgen so gering wie möglich zu halten und das Ausmaß des Schadens nicht zu vergrößern. Meist betrifft dies Schäden im größeren Umfang: Beispielsweise sollte durch abgedeckte Dachziegel verhindert werden, dass bei einem Sturm Regen in das Haus eindringt. Löchrige Stelle sollten daher bestmöglich abgedeckt werden – zum Beispiel durch Planen. Allerdings wird nicht verlangt, dass im Zuge einer Schadensminderung während des Sturms (gefährliche) Maßnahmen auf dem Dach vorgenommen werden.
1.2 Versicherungsschaden dokumentieren
Unabhängig davon, wie der Schaden zustande gekommen ist, sollte dieser in jedem Fall mithilfe von Fotos detailliert dokumentiert werden. Denn als Versicherungsnehmer bist du dazu verpflichtet, den Hergang des Schadens glaubhaft zu schildern.
Darüber hinaus wird beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl eine genaue Auflistung der entwendeten Gegenstände angefordert. Hierzu gehören Angaben zum Wert, Kaufpreis und Kaufdatum. Wichtig ist zudem der Unterschied zwischen einem „Einbruchdiebstahl“ und einem „Diebstahl“. Im Rahmen der Schadensmeldung bei der Hausratversicherung ist unbedingt darauf zu hinzuweisen, dass es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt.
Bei größeren Schäden verlangt die Versicherung zudem meist einen Kostenvoranschlag für die Reparatur der beschädigten Gegenstände oder der auszuführenden Arbeiten. Diesen kannst du dann zur Prüfung – zusammen mit den Fotos – einreichen.
Unser Tipp: Solltest du wertvolle Gegenstände, wie z.B. Sammlungen, teuren Schmuck oder ein teures Fahrrad besitzen, raten wir dazu, die Kaufbelege aufzuheben und die Gegenstände zu fotografieren. Bewahre die Belege und Fotos möglichst nicht in den eigenen vier Wänden auf. Ein Feuerschaden würde die Belege beispielsweise vernichten.
1.3 Versicherungsschaden umgehend melden
Der eingetretene Schaden sollte schnellstmöglich der Versicherung, dem Versicherungsmakler oder -vertreter gemeldet werden. Unverzüglich bedeutet in diesem Kontext spätestens innerhalb einer Woche – so steht es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG § 30). Schäden, die durch kriminelle Handlungen entstanden sind, sind zudem direkt bei der Polizei zu melden. Sitzt der Versicherungsnehmer beispielsweise durch einen Autounfall im Rollstuhl, können mithilfe der Rechtsschutzversicherung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wofür die Beweisaufnahme essenziell ist.
Für die Schadenmeldung stehen folgende Optionen zur Auswahl:
- Du kontaktierst deinen Versicherungsmakler oder -vertreter telefonisch oder schickst ihm eine E-Mail.
- Du meldest dich direkt bei deiner Versicherung.
- Du nutzt die Homepage des Versicherers, um den Schaden zu melden. Bei den meisten Versicherern findet sich im Online-Servicebereich die Option „Schaden melden“. Dort lassen sich die notwendigen Angaben zum Schaden einfach hinterlegen.
- Du wendest dich per E-Mail mit der Schilderung des Schadensfalls an deine Versicherung.
- Einige Versicherer verfügen über eine App, die du auf dein Handy laden kannst. Auf diesem Weg lässt sich unter anderem auch meist der Schaden melden.
Unser Tipp: Kontaktiere im Schadensfall zunächst direkt deine Versicherung, deinen Versicherungsmakler oder -vertreter. Diese können den Schaden in deinem Auftrag melden und wissen genau, was im weiteren Verlauf zu tun ist.
1.4 Schadenformular vollständig ausfüllen
Im nächsten Schritt erhältst du als Versicherungsnehmer von deiner Versicherung in den meisten Fällen ein Schadenformular zugeschickt. Beim Ausfüllen solltest du alle Details, die für den Versicherer relevant sein könnten, notieren. Wichtig ist auch hier, wie in so vielen anderen Bereichen, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Abschließend muss das Formular unterschrieben an den Versicherer zurückgesendet werden.
1.5 Versicherungsschaden durch den Versicherer prüfen lassen
Bei einer Schadensmeldung eines sogenannten Kleinschadens (bis ca. 2.000 Euro), wird bis auf die Prüfung der Plausibilität durch die Versicherung, in der Regel keine weitere Untersuchung vorgenommen. Ist von einem größeren Schadensfall die Rede, zieht der Versicherer häufig einen Sachverständigen hinzu. Dieser bewertet beispielsweise bei einem Einbruch, die Sachlage vor Ort und erstellt ein Gutachten. Hierbei empfiehlt es sich, eine Kopie des Gutachtens zu verlangen.
Vorschäden sollten im Zusammenhang mit dem angegebenen Versicherungsschaden, unbedingt wahrheitsgemäß kommuniziert und nicht verschwiegen werden. Hierbei kann es andernfalls schnell zu einem strafrechtlichen Verstoß und damit zu einer Anzeige kommen.
1.6 Auf Nachfrage der Versicherung zügig reagieren
In einzelnen Fällen kann es zu Nachfragen von Seiten der Versicherung kommen. Hier gilt es zeitnah mit den angeforderten Informationen zu reagieren. Ansonsten kann es schnell dazu kommen, dass der Fall ad acta gelegt wird.
Abfindung: In einigen Fällen wird dem Versicherungsnehmer eine Abfindung angeboten, mit dem Vorteil, dass diese besonders schnell ausgezahlt wird. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass der Schaden größer als geschätzt ist, ist eine nachträgliche Zahlung nicht mehr möglich. An dieser Stelle ist daher Vorsicht geboten.
2. Pflichten als Versicherungsnehmer
Wer eine Versicherung abschließt, stimmt im Rahmen des Vertrags auch bestimmten Pflichten zu. Hierzu gehören unter anderem:
- Umzug: Wer in eine neue Wohnung oder ein neues Haus zieht, ist dazu verpflichtet, die Versicherung darüber zu informieren. Beispielsweise muss in diesem Zusammenhang die Hausratversicherung an die neue Wohnsituation angepasst werden. Bei dem Umzug in ein Haus, ist außerdem eine Wohngebäudeversicherung empfehlenswert.
- Gefahrerhöhung: Erhöht sich durch eine Veränderung an oder in den eigenen vier Wänden das Risiko eines Schadensvorfalls, ist dies umgehend der Versicherung zu melden – beispielsweise, wenn ein Gerüst am Haus befestigt ist. Mithilfe dessen können sich Einbrecher leichter Zugang zum Gebäude verschaffen.
- Außenwasserleitungen: Im Winter müssen die Wasserleitungen entleert werden, so dass diese frostsicher sind.
- Veränderung der Lebenssituation: Wenn sich der Beziehungsstatus verändert und der Partner beispielsweise einzieht, sollte die Versicherung darüber informiert werden. Hintergrund ist die mögliche Unterversicherung im Rahmen der Hausratversicherung, wenn neue Gegenstände mitgebracht werden und sich somit die Versicherungssumme verändert. Darüber hinaus, ist für zwei zusammenlebende Partner eine Haftpflichtversicherung ausreichend – auch hier müssen allerdings beide Namen hinterlegt werden.
3. Wann die Versicherung nicht zahlt?
In einigen Fällen, kommt die Versicherung für den Schaden nicht auf. Folgende Kriterien zählen unter anderem dazu:
- Fahrlässigkeit: Wenn der Versicherungsnehmer durch ein Fehlverhalten zum Schaden beigetragen hat, ist von grober Fahrlässigkeit die Rede. Hierzu gehört unter anderem, die Haustür nicht abzuschließen oder eine brennende Kerze unbeaufsichtigt zu lassen. Wir von FinaFair, vermitteln daher ausschließlich Hausratversicherungen, die die grobe Fahrlässigkeit abdecken.
- Reisen: Die Wohnung oder das Haus dürfen maximal 60 Tage unbeaufsichtigt bleiben.
- Entschädigungsgrenze: Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen im Rahmen der Hausratversicherung liegen in der Regel bei 30 Prozent. Befinden sich äußerst wertvolle Gegenstände in den eigenen vier Wänden, sollte die Entschädigungsgrenze hochgesetzt werden.
- Wasser: Schäden durch Leitungswasser sind durch die Hausratversicherung versichert, hierzu gehören auch die Schläuche zur Waschmaschine. Ausgeschlossen sind allerdings z.B. Schäden durch eine übergelaufene Badewanne.
4. Besonderheiten in der Schadenmeldung
Bei einigen Versicherungen sind Besonderheiten im Prozess der Schadensmeldung zu berücksichtigen. Einige davon haben wie hier für dich aufgeführt:
4.1 Schadenmeldung an die Kfz-Versicherung
Bei einem Unfall mit deinem Auto, solltest du dem Unfallgegner gegenüber keine Schuldzugeständnisse aussprechen – außer die Verkehrs- und Rechtslage ist mehr als eindeutig. Deine Kfz-Versicherung hat dir nach Vertragsabschluss, meist mit der Policenzustellung, eine Kundenkarte und oder eine Karte, explizit für den Schadensfall, in Scheckkartengröße zugeschickt. Dort sind alle relevanten Daten für den Unfallgegner zu finden. Die Karte händigst du dem Unfallgegner aus und forderst unbedingt eine solche Karte ebenfalls ein. Wenn der Unfallgegner diese Karte nicht besitzt, empfiehlt es sich seine persönlichen Daten, die Kfz- Versicherungsdaten inkl. Versicherungsscheinnummer sowie das Kfz-Kennzeichen zu notieren.
Bei mittelschweren Schäden, insbesondere bei Personenschäden, solltest du stets die Polizei kontaktieren. Bei kleinen Kratzern – wo eine Verständigung der Polizei nicht unbedingt notwendig ist – ist es ratsam, Fotos von dem beschädigten Auto und der Unfallstelle zu machen. Muss das Auto in die Werkstatt gebracht werden, solltest du eine Abtretungserklärung unterschreiben. Dann tritt die Werkstatt mit deiner Versicherung in Kontakt und klärt die Leistungszusage.
Beachte: Informiere dich darüber, ob für deine Versicherung eine sogenannte Werkstattbindung gilt. In diesem Fall raten wir, die Kfz-Schäden ausschließlich in einer der Partnerwerkstätten reparieren lassen, ansonsten wird gegebenenfalls nicht die gesamte Rechnung von der Versicherung übernommen. Außerdem lohnt es sich in einigen Fällen, den Schaden selbst zu tragen, um einer Hochstufung in der Versicherung zu entgehen. Dies betrifft meist kleinere Reparaturkosten. Wann es sich lohnt, die Kosten selbst zu zahlen, erfährst du von deinem persönlichen Versicherungsmakler oder -vertreter.
4.2 Schadenmeldung an die Unfallversicherung
Bei der Schadensmeldung an die private Unfallversicherung gelten längere Fristen – insofern es zu einer Invalidität kommt. Je nach Versicherung unterscheiden sich die Meldefristen. Häufig liegen diese bei 12-15 Monaten.
Anders sieht es bei der gesetzlichen Unfallversicherung aus: Hier bleiben maximal drei Tage Zeit, um den Unfall zu melden. Es wird daher empfohlen, Arbeits- und Wegeunfälle unmittelbar zu melden. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich informiert wird, so dass die Schadensmeldung erfolgen kann.
4.3 Schadenmeldung an die Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet auch rückwirkend – genauer gesagt, ab dem Moment in dem du berufsunfähig geworden bist. Um einer langen Wartezeit zu entgehen, sollte die Versicherung allerdings umgehend informiert werden. Bei dem Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeitsrente muss darauf geachtet werden, dass alle Angaben korrekt und entsprechende Nachweise wie ärztliche Bescheinigungen, Atteste oder Diagnosen beigefügt sind. Anhand dessen bewertet die Versicherung den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.
Wir halten fest: Ein Versicherungsschaden sollte, unabhängig von der jeweiligen Versicherung, schnellstmöglich gemeldet werden. An erster Stelle steht allerdings die Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers: Die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Anschließend kann die Versicherung, der Versicherungsmakler oder auch -vertreter kontaktiert werden.
Gerne unterstützen wir dich als unabhängiger Versicherungsmakler bei deiner Schadensmeldung – telefonisch, per Online-Beratung oder auch im direkten Kontakt.